Wer zahlt die Gerichtskosten einer Scheidung?
Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Amtsgericht geschieden werden. Es ist daher zwingend erforderlich, einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Dadurch wird das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, was schließlich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, zur Scheidung der Ehe führt. Doch das Gericht arbeitet nicht umsonst. Vielmehr entstehen Gerichtskosten. Wer muss für diese aufkommen?
Wer zahlt die Gerichtskosten einer Scheidung?
Damit das Gericht überhaupt anfängt den Scheidungsantrag zu bearbeiten, verlangt es einen Vorschuss. Diesen Gerichtskostenvorschuss hat zunächst der Ehegatte zu zahlen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Die endgültige Kostenentscheidung richtet sich danach, wie das Scheidungsverfahren beendet wird.
Ausspruch der Scheidung
Wird die Ehe durch Beschluss geschieden, spricht das Gericht zugleich eine Kostenfolge aus. Es entscheidet also darüber, wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat. Im Regelfall legt das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 150 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beiden Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Die geschiedenen Eheleute müssen daher in der Regel je zur Hälfte für die Gerichtskosten aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben.
Zurückweisung und Rücknahme des Scheidungsantrags
Wird der Scheidungsantrag dagegen zurückgewiesen oder zurückgenommen, so legt das Gericht gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig dem Ehegatten die Kosten auf, der den Antrag gestellt hat.
Zurückweisung und Rücknahme der Scheidungsanträge beider Ehegatten
Haben bei Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und werden diese zurückgewiesen oder zurückgenommen, haben beide Ehegatten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.
Die oben geschilderten Regelungen zur Kostentragungspflicht stellen den Grundsatz dar. Davon kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 FamFG abweichen, wenn die Kostenverteilung als unbillig erscheint. Zu berücksichtigen ist insbesondere eine Versöhnung der Ehegatten oder das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache. Nicht unberücksichtigt bleibt zudem, ob ein Beteiligter der richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen nach § 135 FamFG unentschuldigt nicht nachgekommen ist.
Können die Ehegatten eine Vereinbarung über Gerichtskosten treffen?
Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Kosten des Scheidungsverfahrens treffen. Die Vereinbarung ist für das Gericht zwar nicht bindend, jedoch soll es nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG diese ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
Lesen Sie hier weitere Infos zur Teilung der Gerichtskosten bei der Scheidung.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.