Scheidungskosten05.03.2024

Wer zahlt die Gerichts­kosten einer Scheidung?

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Amtsgericht geschieden werden. Es ist daher zwingend erforderlich, einen Scheidungs­antrag bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Dadurch wird das Scheidungs­verfahren in Gang gesetzt, was schließlich, wenn alle Voraus­setzungen vorliegen, zur Scheidung der Ehe führt. Doch das Gericht arbeitet nicht umsonst. Vielmehr entstehen Gerichts­kosten. Wer muss für diese aufkommen?

Wer zahlt die Gerichts­kosten einer Scheidung?

Damit das Gericht überhaupt anfängt den Scheidungsantrag zu bearbeiten, verlangt es einen Vorschuss. Diesen Gerichts­kosten­vorschuss hat zunächst der Ehegatte zu zahlen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Die endgültige Kosten­ent­scheidung richtet sich danach, wie das Scheidungsverfahren beendet wird.

  • Ausspruch der Scheidung

    Wird die Ehe durch Beschluss geschieden, spricht das Gericht zugleich eine Kostenfolge aus. Es entscheidet also darüber, wer die Kosten des Scheidungs­verfahrens zu tragen hat. Im Regelfall legt das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 150 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG) beiden Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Die geschiedenen Eheleute müssen daher in der Regel je zur Hälfte für die Gerichts­kosten aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben.

  • Zurück­weisung und Rücknahme des Scheidungs­antrags

    Wird der Scheidungs­antrag dagegen zurück­gewiesen oder zurück­genommen, so legt das Gericht gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig dem Ehegatten die Kosten auf, der den Antrag gestellt hat.

  • Zurück­weisung und Rücknahme der Scheidungs­anträge beider Ehegatten

    Haben bei Ehegatten einen Scheidungs­antrag gestellt und werden diese zurück­gewiesen oder zurück­genommen, haben beide Ehegatten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG grund­sätzlich die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.

Die oben geschilderten Regelungen zur Kosten­tragungs­pflicht stellen den Grundsatz dar. Davon kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 FamFG abweichen, wenn die Kosten­verteilung als unbillig erscheint. Zu berücksichtigen ist insbesondere eine Versöhnung der Ehegatten oder das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhalts­sache oder Güter­rechts­sache. Nicht unberücksichtigt bleibt zudem, ob ein Beteiligter der richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem In­formations­gespräch zur außergerichtlichen Konflikt­beilegung über Folgesachen nach § 135 FamFG unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Können die Ehegatten eine Vereinbarung über Gerichts­kosten treffen?

Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Kosten des Scheidungs­verfahrens treffen. Die Vereinbarung ist für das Gericht zwar nicht bindend, jedoch soll es nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG diese ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

Lesen Sie hier weitere Infos zur Teilung der Gerichtskosten bei der Scheidung.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

#1929 (949)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert